Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist von einer schweren Verletzung des geschützten Rechtsgutes bzw. – weniger juristisch formuliert – einem schweren Übergriff auf die Privatklägerin (in körperlicher wie auch psychischer Hinsicht), die ja schon zuvor während der Beziehung mehrfach Missbräuche durch den Beschuldigten erleiden musste und aktuell nicht mehr mit ihm in einer Beziehung stand, auszugehen. Sie begab sich kurz danach wie auch etliche Jahre später in psychologische Behandlung, um die traumatischen Erinnerungen vertieft zu bearbeiten.