2019, N 2 zu Art. 190). Sexualdelikte führen regelmässig zu längerdauernden, insbesondere auch psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern, so auch vorliegend bei der Privatklägerin, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist von einer schweren Verletzung des geschützten Rechtsgutes bzw. – weniger juristisch formuliert – einem schweren Übergriff auf die Privatklägerin (in körperlicher wie auch psychischer Hinsicht), die ja schon zuvor während der Beziehung mehrfach Missbräuche durch den Beschuldigten erleiden musste und aktuell nicht mehr mit ihm in einer Beziehung stand, auszugehen.