22. Konkrete Strafzumessung Was die Gesamtstrafenbildung anbelangt, erscheint es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz korrekt, von der Vergewaltigung vom 8. Juni 2009 als Einsatzdelikt auszugehen (der Vorfall wurde von der Privatklägerin als der aus ihrer Sicht schwerwiegendste Vorfall geschildert) und hernach die weiteren Delikte zu asperieren. Soweit die Vergewaltigung vom 8. Juni 2009 nach Angaben der Privatklägerin gleichsam in zwei Teilakten passierte, ist auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges von einer Handlungseinheit auszugehen, also rechtlich gesehen von einer ein-