Die Vorinstanz hat die Vergewaltigungen während der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin offenkundig als Tatgruppe bewertet und entsprechend sanktioniert. Dies erscheint, auch wenn die einzelnen Vorfälle sich ca. wöchentlich entweder in der ._______-Wohnung oder irgendwo in der Region im Auto ereignet haben sollen, vertretbar, lassen sich doch diese Übergriffe zeitlich und insbesondere sachlich/örtlich nicht noch näher eingrenzen bzw. individualisieren. Zu beachten wird allerdings sein, dass dies nicht zu einer nicht sachgerechten Privilegierung des Beschuldigten führt.