147 IV 241 E. 3), insbesondere die Zweckmässigkeit der Sanktion, die Effekte auf den Täter und sein Umfeld (hier ist zu betonen, dass der auf Grund des Verschlechterungsverbotes vorgegebene Strafaufschub eine Freiheitsstrafe trotz des Zeitablaufs seit den Vorfällen als verhältnismässig erscheinen lässt) und die Präventionswirkung als richtig. Folglich resultieren für beide Delikte Freiheitsstrafen, so dass in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl.