die altrechtliche 6-Monate-Schwelle nach Art. 41 Abs. 1 aStGB überschreitet. Eine Freiheitsstrafe auch bei den sexuellen Nötigungen erscheint sodann im Hinblick auf die weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart (siehe hierzu BGE 147 IV 241 E. 3), insbesondere die Zweckmässigkeit der Sanktion, die Effekte auf den Täter und sein Umfeld (hier ist zu betonen, dass der auf Grund des Verschlechterungsverbotes vorgegebene Strafaufschub eine Freiheitsstrafe trotz des Zeitablaufs seit den Vorfällen als verhältnismässig erscheinen lässt) und die Präventionswirkung als richtig.