mit Hinweisen). Während für die mehrfachen Vergewaltigungen somit von Gesetzes wegen lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zur Diskussion steht, ist betreffend die mehrfachen sexuellen Handlungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch die angeklagten beischlafsähnlichen Handlungen von der objektiven Intensität des Missbrauchs her, auch aus dem Konnex mit den Vergewaltigungen heraus (exemplarisch der 8. Juni 2009) sowohl nach altem als auch nach neuem AT StGB mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden sind, und zwar in einem Bereich, der den Bereich der Mindeststrafe von Art. 190 StGB erreicht oder jedenfalls