20. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich wegen mehreren Straftaten schuldig gemacht. Für die Vergewaltigungen reicht der Strafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für die sexuellen Nötigungen gemäss Art. 189 aStGB lautet der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Für die sexuellen Nötigungen stehen somit verschiedenartige Sanktionsarten offen, wobei das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe wählt und erst danach das Strafmass festsetzt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1;