51 tig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Die hier zu beurteilenden Delikte wurden von Mitte Februar bis Ende Juli 2008, im Frühjahr 2008 und am 8. Juni 2009 und damit weit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2018 begangen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweisen sich die neuen Bestimmungen des Sanktionenrechts für den Beschuldigten nicht als milder, so dass altes Recht anzuwenden ist.