17.3 Fazit Der Beschuldigte ist damit der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 16. Februar 2008 bis am 31. Juli 2008 in S.________(Ortschaft) und Umgebung sowie am 8. Juni 2009 in T.________(Ortschaft), jeweils zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. Ebenso hat er sich der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in T.________(Ortschaft) und Umgebung bzw. in T.________(Ortschaft) im Frühjahr 2008 sowie am 8. Juni 2009, jeweils zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung