wobei er sich auch hier über die für ihn erkennbare verbale und körperliche Gegenwehr der Privatklägerin hinwegsetzte. Auch die sexuellen Nötigungen wurden direktvorsätzlich begangen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 17.3 Fazit Der Beschuldigte ist damit der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 16. Februar 2008 bis am 31. Juli 2008 in S.________(Ortschaft) und Umgebung sowie am 8. Juni 2009 in T.________(Ortschaft), jeweils zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.