Bei der analen Penetration handelt es sich klarerweise um eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. Auch hier spielte der Beschuldigte seine physische Überlegenheit aus, drückte die Privatklägerin an die Wand und vollzog gegen deren erkennbaren Willen den Analsex. Auch anlässlich des Vorfalls am 8. Juni 2009 in der Dachwohnung vollzog der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin bereits gegen deren Willen vaginal penetrierte, den Analsex; wobei er sich auch hier über die für ihn erkennbare verbale und körperliche Gegenwehr der Privatklägerin hinwegsetzte.