50 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. 17.2 Subsumtion gemäss Ziff. I.2.1. und I.2.2. der AKS Gemäss erstelltem Sachverhalt drang der Beschuldigte anlässlich des Vorfalls auf der öffentlichen Toilette im Frühling 2008 unvermittelt anal in die Privatklägerin ein und penetrierte sie in der Folge, was ihr erhebliche Schmerzen zufügte. Bei der analen Penetration handelt es sich klarerweise um eine vollendete sexuelle Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.