Dabei wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, nachdem sie sich nach anfänglichem Schockzustand körperlich durch Wegstossen des Beschuldigten mit den Knien und Füssen sowie Zufügen einer Bisswunde und lautes Schreien zur Wehr setzte. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzte, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.