dies gegen ihren erkennbaren Widerstand (Weinen, Wegstossen, Kratzen, und Bitten, damit aufzuhören) und unter Anwendung von physischer Gewalt (Einsatz seines Körpergewichts, Fixierung der Knie der Privatklägerin, Festhalten der Arme und Handgelenke und Auseinanderdrücken der Beine). Der Beschuldigte hat demnach die Privatklägerin wissentlich und willentlich (direktvorsätzlich) gegen deren Willen durch Anwendung von physischer Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt, womit sowohl die objektiven als auch subjektiven Tatbestandselemente der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB erfüllt sind.