In subjektiver Hinsicht muss der Täter den Geschlechtsverkehr wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz: Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht die Tat eventualvorsätzlich. An die Begründung des Eventualvorsatzes dürfen keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden (so BSK StGB-MAIER, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 190 StGB).