Gewalt als Nötigungsmittel wurde vom Bundesgericht in einem Fall bejaht, bei dem die Frau erfolglos versuchte, den Täter mit den Armen wegzudrücken und dieser trotz der Gegenwehr der Frau deren Hosen herunterzog, sich auf dem Bett auf sie setzte, sodass sie fixiert war und sich nicht mehr wehren konnte (Urteil des BGer 6S.126/2007 vom 7. Juni 2007 E. 6.2 f.). Weitere Voraussetzung ist die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Geschlechtsverkehr (Urteil des BGer 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.2). In subjektiver Hinsicht muss der Täter den Geschlechtsverkehr wollen.