der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 614 ff.). Ergänzend und zum Teil wiederholend sei an dieser Stelle Folgendes hervorgehoben: Die aufgezählten Nötigungsmittel sind in beiden Strafbestimmungen identisch. Gewalt liegt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus (Einwirkung auf die Willensbetätigung) oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann (Einwirkung auf die Willensbildung).