190 aStGB macht sich strafbar, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Darüber hinaus kann hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zu den Tatbeständen der sexuellen Nötigung nach Art. 189 StGB und der Vergewaltigung nach Art. 190 StGB auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.