Anzufügen ist: Die Anzahl der Sexualdelikte wurde seitens der Vorinstanz nicht ausdrücklich beziffert. Unter Berücksichtigung der Verjährung (die Vorinstanz ging wie gesagt von verjährten Taten ab 1. April 2007 bis 15. Februar 2008 aus [vgl. Dispositiv pag. 546]) sprach sie bei der Strafzumessung jedoch von ca. einmal pro Woche stattfindendem Missbrauch während rund 5 ½ Monaten (16. Februar 2008 bis 31. Juli 2008; S. 63 der schriftlichen Urteilsbegründung [pag. 621]), was max. 24 Vorfälle, also im Bereich von 20 Vorfällen, impliziert (siehe hierzu auch die Privatklägerschaft, pag. 507 [23 Fälle]), zuzüglich der Vorfälle auf der öffentlichen Toilette und vom 8. Juni 2009.