I.2.2. AKS) mittels Gewalt zur Duldung von Analverkehr genötigt. Beim Vorfall auf der Toilette hinderte er die Privatklägerin am Verlassen des WCs, indem er die Kabine betrat, die Türe zuzog und sie bäuchlings gegen die Toilettenwand drückte, ihr die Hose hinunterzog und gewaltsam in ihren Anus eindrang. Beim Vorfall in der Wohnung hatte der Beschuldigte die Privatklägerin zuvor bereits gemäss Ziff. I.1.2. AKS gewaltsam vaginal penetriert, packte sie dann und drehte sie auf den Bauch, hielt ihr die Arme fest und drang anal in sie ein. Subjektiv hat sich der Beschuldigte jeweils bewusst über die für ihn erkennbare verbale und körperliche Gegenwehr der Privatklägerin hinweggesetzt (…).