Bei den Vorwürfen der sexuellen Nötigung gemäss Ziff. I.2.1. und I.2.2. der Anklageschrift ging die Vorinstanz von folgendem Geschehen aus (S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 617): Der Beschuldigte hat die Privatklägerin trotz ihres verbalen und körperlichen Widerstands im Frühjahr 2008 auf einer öffentlichen Toilette (Ziff. I.2.1. AKS) und am 08.06.2008 in der Wohnung an der ._______ (Adresse) in T.________(Ortschaft) (Ziff. I.2.2. AKS) mittels Gewalt zur Duldung von Analverkehr genötigt.