Die Privatklägerin stellte sich auch schwierigen Fragen überzeugend, so etwa betreffend das lange Zuwarten mit der Anzeige. Auch das Verhalten der Privatklägerin während den Befragungen erscheint als absolut adäquat. Übereinstimmend mit der Vorinstanz erachtet die Kammer somit die (verbleibenden) angeklagten Sachverhalte (pag. 297 ff., Ziff. II.7. hiervor) als erstellt, wobei diesbezüglich zunächst auf die Darlegung der Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Subsumtion in der schriftlichen Urteilsbegründung verwiesen werden kann (S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 616):