___, bei zeitlichen Vorgängen/Dauer etwa des Vorfalls 8. Juni 2009, dem Grund für das Tanzen), gab auch widersprüchliches Verhalten von Anfang an zu (bspw. das Trösten des Beschuldigten, wenn er nach einer Vergewaltigung weinte), sie blieb in ihren Anschuldigungen moderat und aggravierte nicht (er habe die sexuellen Übergriffe nicht unter Drohungen erzwungen, manchmal habe sie auch wieder freiwillig mitgemacht, er habe nicht geschlagen etc.). Die Privatklägerin äusserte sich insgesamt aussergewöhnlich differenziert, konnte ihre Emotionen dem Geschehen zuordnen und sich von aussen betrachten. Insgesamt weist sie eine hohe emotionale Aussagequalität auf.