Die Kammer ist der Auffassung, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft wirken und im Kontext auch mit dem restlichen Beweismaterial überzeugen. Es gibt zwar nicht die zeitnahe Erstaussage der Privatklägerin zu den Übergriffen, aber es muss als erstellt gelten, dass sie bereits Ende 2008/Anfang 2009 die sexuellen Übergriffe nach aussen trug und dabei auch einen Konnex zu ihrer Hinwendung zum Islam resp. dem Lehrabbruch machte (vgl. BE- GES-Unterlagen [pag. 44 f., pag. 50] sowie die Angaben der Mutter der Privatklägerin [pag. 113 Z. 111, Z. 118–120, Z. 130 ff.]). Sie schildert konstant gerade bei den herausstechenden Vorfällen (Toilette, 8. Juni 2009) nicht nur die objektiven