Vorliegend überwiegen nach Auffassung der Kammer die Argumente, welche für das Vorliegen der angeklagten Sachverhalte gemäss den Schilderungen der Privatklägerin sprechen. Auch wenn der Beschuldigte vor oberer Instanz sämtliche Fragen beantwortete, verbleiben der Kammer keine erheblichen Zweifel, dass die angeklagten Sachverhalte sich so abgespielt haben, wie sie von der Privatklägerin dargelegt und in der Folge auch angeklagt wurden. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft wirken und im Kontext auch mit dem restlichen Beweismaterial überzeugen.