46 in einer Gesamtbetrachtung nach Auffassung der Kammer nicht widersprüchlich erscheinen. Es sei angemerkt, dass die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation einen Schuldspruch nicht ausschliesst, wenn das Gericht aussageanalytisch zum Schluss gelangt, es sei vom angeklagten Sachverhalt überzeugt. Vorliegend überwiegen nach Auffassung der Kammer die Argumente, welche für das Vorliegen der angeklagten Sachverhalte gemäss den Schilderungen der Privatklägerin sprechen.