Bei ihm gab es keine richtigen Übereinstimmungen zu objektivierbaren Punkten. Mindestens merkwürdig erscheint, dass er sich insbesondere an das seinerzeitige Gespräch mit seiner Schwester (von dieser aber selber bestätigt) nicht erinnern wollte. 15.4 Gesamtwürdigung Vorliegend konnte sich die Kammer sowohl aus den Akten als auch aus den direkten Befragungen der Privatklägerin und des Beschuldigten ein Gesamtbild verschaffen.