15.3.3 Zwischenfazit Beim Beschuldigten liegt weniger Aussagematerial vor als bei der Privatklägerin, was nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschuldigten spricht. Er blieb auch konstant bei seiner Bestreitung. Aber im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin quasi in Form eines Farbfilmes blieben seine Schilderungen ein teilweise wacklig ablaufender Schwarz-Weiss-Film. Bei ihm gab es keine richtigen Übereinstimmungen zu objektivierbaren Punkten.