Auch diese Vorbringen vermögen in Anbetracht der Schilderungen der Privatklägerin, welche insbesondere auch objektive resp. objektivierbare Querbezüge aufweisen (Aussagen der Schwester des Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin), kaum zu überzeugen. Demgegenüber konnten die Kollegen des Beschuldigten nicht dartun, dass die Privatklägerin, wie vom Beschuldigten behauptet, bei diesem übernachtet hat. 15.3.3 Zwischenfazit Beim Beschuldigten liegt weniger Aussagematerial vor als bei der Privatklägerin, was nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschuldigten spricht.