Beim Vorfall in der Dachwohnung in T.________(Ortschaft) im Juni 2009 (Ziff. I.1.2 und I.2.2 der Anklageschrift) schliesslich gehen die Darstellungen des Beschuldigten und der Privatklägerin weit auseinander. Der Beschuldigte brachte seinerseits vor, die Privatklägerin sei schon öfters in dieser Wohnung gewesen und habe bei ihm übernachtet. Es sei nicht gegen den Willen der Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr gekommen. Auch diese Vorbringen vermögen in Anbetracht der Schilderungen der Privatklägerin, welche insbesondere auch objektive resp.