I.2.1 der Anklageschrift) hielt die Verteidigung nachvollziehbar fest, der Beschuldigte habe ausgesagt, sich zu 100 % sicher zu sein, dass dies so nicht passiert sei. Es sei schwierig für den Beschuldigten, hierzu weitere Ausführungen zu machen, zumal ihm nicht viel mehr übrig bleibe, als den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf – welcher wiederum in fast identischen Worten und gleichbleibender Reihenfolge beschrieben worden sei – abzustreiten. Beim Vorfall in der Dachwohnung in T.________(Ortschaft) im Juni 2009 (Ziff.