Es ist – mit der Generalstaatsanwaltschaft – nicht nachvollziehbar, inwiefern die Privatklägerin die technischen Abläufe, die körperliche Gewalt bei den Übergriffen, realitätsfremd dargestellt haben soll. Die Darstellungen der Privatklägerin, wie der Beschuldigte mithilfe seiner körperlichen Überlegenheit jeweils den Geschlechtsverkehr erzwang, erscheinen durchaus erlebnisbasiert und realistisch. Zum angeklagten Vorfall auf der öffentlichen Toilette im Frühling 2008 (Ziff. I.2.1 der Anklageschrift) hielt die Verteidigung nachvollziehbar fest, der Beschuldigte habe ausgesagt, sich zu 100 % sicher zu sein, dass dies so nicht passiert sei.