45 gleicht eher einem Rückzugsgefecht. Gleiches ist von der Beteuerung zu sagen, wonach es grundsätzlich nie zum Analsex gekommen sei, das sei von der Religion verboten (pag. 789 Z. 580). Es ist – mit der Generalstaatsanwaltschaft – nicht nachvollziehbar, inwiefern die Privatklägerin die technischen Abläufe, die körperliche Gewalt bei den Übergriffen, realitätsfremd dargestellt haben soll.