Auch diese Argumentation trifft nach Auffassung der Kammer zu. Gemessen an den ausführlichen und stimmigen privatklägerischen Darlegungen kommen folgende Punkte beim Beschuldigten wenig überzeugend daher: Soweit der Beschuldigte zum Thema Einverständnis/Ablehnung vorbringt, es tue ihm leid, wie die Privatklägerin das wahrgenommen habe und er es unterschiedlich wahrgenommen habe, erscheint dies wenig plausibel und die ganze Aussage