Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, der Beschuldigte habe teilweise den Begriffsstutzigen gemimt und die Vorwürfe mitunter ins Lächerliche gezogen. Auch habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob er je eine Weigerung der Privatklägerin wahrgenommen habe – zunächst habe er gesagt, das sei sicher vorgekommen, dann habe es halt keinen Sex gegeben. Später habe er ausgesagt, sie habe sich nie dagegen gestemmt. Vor der oberen Instanz habe er schliesslich zu Protokoll gegeben, dass sie sich jeweils gewehrt habe, wenn sie ihre Tage gehabt habe (pag. 797). Auch diese Argumentation trifft nach Auffassung der Kammer zu.