sagte, die sexuellen Kontakte zwischen der Privatklägerin und ihm seien immer einvernehmlich gewesen und sie habe nie gesagt, er solle aufhören. Auch gab er zu Protokoll, nicht zu glauben, dass er oder sie je geweint hätten beim Geschlechtsverkehr (pag. 781 Z. 221). Die Verteidigung führte aus, dass Schreie beim Sex, welche die Mutter der Privatklägerin einmal gehört habe, nicht Beweis genug für eine Vergewaltigung seien (pag. 795), was sicher zutrifft, aber einfach einen Einzelpunkt im gesamten Beweismosaik betrifft. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, der Beschuldigte habe teilweise den Begriffsstutzigen gemimt und die Vorwürfe mitunter ins Lächerliche gezogen.