789 Z. 547 ff.). Ebenso wurde jedoch ersichtlich, dass ihm wichtig ist, was andere über ihn denken und er mindestens nicht ungeübt darin ist, eine Lüge zu erzählen. Dies zeigte sich darin, dass er bemüht war, das gesamte vorliegende Verfahren vor der Familie zu verheimlichen. Auch die eigene Ehefrau weihte er nicht ein. Deckungsgleich mit der Privatklägerin präsentiert sich die Aussage des Beschuldigten insofern, als er davon sprach, bis über beide Ohren verliebt gewesen zu sein und er zeitweise auch Suizidgedanken gehabt habe. Zu den Vorwürfen der Vergewaltigung während der Beziehung (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift) ist anzumerken, dass der Beschuldigte auch vor oberer Instanz aus-