Die an sich ebenfalls konstante Bestreitung des Beschuldigten blieb aber im Vergleich farblos und ohne klare objektive bzw. objektivierbare Verknüpfung. Während der Beschuldigte den Vorwürfen zunächst mit grossem Unglauben und Unverständnis begegnete und schliesslich vor der Vorinstanz die Aussage verweigerte, zeigte er vor oberer Instanz ein offenes Aussageverhalten und keine erbosten oder empörten Reaktionen. Auch war er bemüht, zum sexuellen Verhältnis zur Privatklägerin und auf ihm offenkundig auch unangenehme Fragen Auskünfte zu erteilen (vgl. etwa pag. 789 Z. 547 ff.).