44 Diese neutrale Bewertung der Aussagen des Beschuldigten erachtet die Kammer als weitgehend zutreffend. In teilweiser Wiederholung bzw. Ergänzung ist festzuhalten: Der Beschuldigte wirkte in seinen konstanten Bestreitungen nicht a priori unglaubhaft, zumal er auf Grund der Bestreitung naturgemäss weniger aussagte als die Privatklägerin. Die an sich ebenfalls konstante Bestreitung des Beschuldigten blieb aber im Vergleich farblos und ohne klare objektive bzw. objektivierbare Verknüpfung.