139 Z. 43 ff.,140 Z. 48 ff., auf die Darlegung der Angaben der Privatklägerin, wie er sie beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs fixiert habe) oder seine übertrieben wirkende Schilderung, als er ausführte, von der Privatklägerin immer gezwungen worden sein, zu ihr zu fahren und ihr indirekt auch noch die Schuld für einen Unfall seinerseits aufgrund von Übermüdung zuschob. Etwas fragwürdig erscheint weiter auch seine Formulierung «so wie ich mit ihr fertig war», womit er den Kontaktabbruch mit der Privatklägerin meinte, als diese sich dem Islam zugewandt hatte.