Immerhin hat er eingeräumt, dass es jeweils in der Wohnung der Eltern der Privatklägerin oder in seinem Auto und sodann auch in einer Wohnung an der ._______ (Adresse) in T.________(Ortschaft) zu sexuellen Kontakten zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen ist. Er hat auch eingeräumt, das jeweilige Alter der Privatklägerin gekannt zu haben, auch wenn seine Angaben den Eindruck erweckt haben, als sei er sehr darum bemüht, die Sachlage so darzustellen, dass die Privatklägerin beim ersten sexuellen Kontakt bereits 16 Jahre alt und damit nicht mehr im Schutzalter gewesen sei.