Der Beschuldigte hat im vorliegenden Strafverfahren sehr viel zu verlieren, auch was seine Position in der Familie anbelangt. Eigentliche Fremdeinflüsse auf die Aussagen des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. 15.3.2 Inhaltliche Analyse Die Vorinstanz würdigte die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten wie folgt (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 604 f.): Der Beschuldigte hat, wie erwähnt, die sexuellen Übergriffe stets bestritten. Immerhin hat er eingeräumt, dass es jeweils in der Wohnung der Eltern der Privatklägerin oder in seinem Auto und sodann auch in einer Wohnung an der .