43 mässig etwas weniger zu erzählen hat als die anklagende Person. Tatsächlich bestritt der Beschuldigte permanent eine Schuld. Dass er zeitweise keine Angaben zur Sache machen wollte (es bleibe dahingestellt, ob auf Anraten des früheren Anwaltes oder nicht), darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. Hinweise auf konkrete Störungen der Aussagen des Beschuldigten sind nicht ersichtlich.