ter der Privatklägerin, mit der psychologischen «Beziehungskiste», in welcher sie sich befand, mit dem allgemeinen Ablösungsprozess vom Elternhaus, mit der grösseren Einprägungskraft der Vorfälle auf der öffentlichen Toilette und in der Wohnung in T.________(Ortschaft) erklären. Soweit objektives oder objektivierbares Beweismaterial zur Verfügung steht, lässt sich dieses mit den Angaben der Privatklägerin in Übereinstimmung bringen. Insbesondere gibt es im Rahmengeschehen eine weitgehende Übereinstimmung mit den Aussagen der Privatklägerin.