Insgesamt waren die Aussageninhalte der Privatklägerin sowohl bei der Polizei als auch bei der Vorinstanz und dem Berufungsgericht in ihrer Chronologie deckungs-, aber nicht wortgleich, in sich stimmig, den Beschuldigten nicht unnötig belastend, logisch, konsistent, ausserordentlich differenziert, emotional adäquat, erlebnisperspektivisch und insgesamt stringent. Vordergründige Brüche in den Aussagen (allgemeinere Darstellung der Vielzahl von Übergriffen während der Beziehung) und im Verhalten (Verharren in der Beziehung usw.) lassen sich mit dem damaligen Al-