Die Privatklägerin erscheint aussagetüchtig. Eine Störung des Aussagengehaltes auf Grund von deren Gesundheit oder von Fremdeinflüssen ist nicht anzunehmen. Die Motivlage spricht gegen eine bewusste Falschbelastung des Beschuldigten. Insgesamt waren die Aussageninhalte der Privatklägerin sowohl bei der Polizei als auch bei der Vorinstanz und dem Berufungsgericht in ihrer Chronologie deckungs-, aber nicht wortgleich, in sich stimmig, den Beschuldigten nicht unnötig belastend, logisch, konsistent, ausserordentlich differenziert, emotional adäquat, erlebnisperspektivisch und insgesamt stringent.