Auch wenn der Therapiebericht vom 5. November 2021 (pag. 19 ff.) aus den bereits erwähnten Gründen mit Vorsicht zu berücksichtigen ist, sei an dieser Stelle dennoch erwähnt, dass die Privatklägerin sich anlässlich der ersten Sitzung im Jahr 2017 zu den erzwungenen vaginalen und analen Penetrationen durch ihren Ex-Freund geäussert und von einer letzten Begegnung mit A.________ gesprochen habe, wo sie eingesperrt und vergewaltigt worden sei. Im Verlauf der Therapie sei dieses Ereignis der letzten Vergewaltigung in einer Wohnung immer wieder behandelt worden (pag. 20). 15.2.5 Zwischenfazit Die Privatklägerin erscheint aussagetüchtig.