Dies tut ihren glaubhaften Aussagen jedoch keinen Abbruch. Wie bereits erwähnt, ist erstellt, dass die Privatklägerin – nachdem sie die Wohnung verlassen konnte und zur Familie des Beschuldigten zurückging – mit der Schwester F.________ über den Vorfall sprach, wenngleich sie den Beschuldigten seiner Schwester gegenüber nicht der «Vergewaltigung» bezichtigte. In der Folge wurde die Privatklägerin sodann von ihrer Mutter und Schwester abgeholt, wobei noch die Pille danach besorgt wurde. Auch wenn der Therapiebericht vom 5. November 2021 (pag.