42 die Gespräche mit F.________ deuten darauf hin, dass das Treffen aus dem Ruder gelaufen sein muss, was der Beschuldigte ja durchwegs bestreitet. Immerhin ist festzuhalten, dass sich auch nach Auffassung der Kammer nicht zweifelsfrei erstellen lässt, inwiefern resp. unter welchen Umständen die Privatklägerin noch für den Beschuldigten tanzte. Dies tut ihren glaubhaften Aussagen jedoch keinen Abbruch.